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Allgemeine Geschäftsbedingungen VoiceWebOne AG

Präambel

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (AGB) enthalten: Bestimmungen zum Vertragsabschluss, Eigentumsvorbehalt, Liefe-rung, Zahlung, Gewährleistung und Haftung des Verkäufers. Diese stimmen mit den derzeit geltenden Bestimmungen überein.

Die VWO betreibt unter der Rufnummer 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) eine Telefonaus-kunft entsprechend den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG und TKGÄndG – gültig zum 01.09.2007) und der Bundesnetzagentur.

Die VWO unterstellt sich freiwillig dem Verhal-tenskodex der vom Verein zur Selbstkontrolle von Telefonmehrwertdiensten aufgestellt wurde.

Die VWO vergibt für Mehrwertdienste zeitlich befristet an den Kunden so genannte CallDomains, die jeweils aus der Kurzwahl 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend), der Nennung der Bezeichnungen des jeweiligen Mehrwertdienstes plus einem frei wählbarem Wort bestehen (Name oder Begriff). Beispiel: Auskunft 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) "Kennwort XY". Die Vergabe und die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Kunden erfolgt auf der Grundlage dieser AGB.

Anrufer der Auskunft 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) erhalten eine Telefonauskunft, die auch darin bestehen kann, dass sie auf Wunsch nach Nennung des Mehrwertdienstes und dem dazugehörigen Begriff – der CallDomain – zu dem Mehrwertdienst weitervermittelt werden. Auf Wunsch erhalten sie hierbei auch die hinter der jeweiligen CallDomain hinterlegte Rufnummer.

Eine Weitervermittlung auf die Nummern des Services 0190 und 0900 ist nicht möglich.

Die Erreichbarkeit der Auskunftsnummer wird hierbei im Rahmen der technischen Möglichkeiten aus dem deutschen Festnetz und aus Mobilfunknetzen sowie aus Teilnehmernetzen anderer Netzbetreiber (Drittnetze) hergestellt. Da die Vermittlung aus Drittnetzen jedoch über das Festnetz der Deutschen Telekom AG als Transitnetz erfolgt und damit auch von Vereinbarungen abhängt, auf die die VWO keinen Einfluss hat, kann die Erreichbarkeit der 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) aus Drittnetzen kurzfristigen Änderungen unterliegen, ohne dass der Kunde hieraus ein Recht zur Kündigung bzw. auf Schadenersatz ableiten kann. Hinsichtlich der Erreichbarkeit gelten deshalb für den Anrufer die jeweiligen AGB der jeweiligen Netzbetreiber.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der VoiceWebOne AG (VWO) und den Verbrauchern und Unternehmern, die das Angebot von VWO oder deren Kunden (im Folgenden "CallDomaininhaber", oder auch "Kunde" genannt) nutzen (im Folgenden "Käufer" genannt). Die AGB betreffen die Nutzung der Website VoiceWebOne AG sowie alle anderen Produktangebote des Verkäufers. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer und natürliche Personen, die mit VWO in Geschäftsbeziehung treten. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit VWO in eine Geschäftsbeziehung treten.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des VWO-Shop im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Käufer dar, im VWO-Shop Waren zu bestellen.

(2) Durch die Bestellung der gewünschten Waren im Internet gibt der Käufer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.

(3) Der VWO-Shop ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 3 Kalendertagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer EMail. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gilt das Angebot als abgelehnt.

(4) Der Kunde beantragt unwiderruflich für die § 12 vereinbarten Laufzeiten die Nutzung des Kennwortes über das Antragsformular auf der Homepage der VWO. Der Antrag bedarf der Auftragsbestätigung durch die VWO und kann per Brief, Fax oder EMail erfolgen. Erst durch die Auftragsbestätigung kommt ein rechtswirksamer Vertrag zwischen der VWO und dem Kunden über die Nutzung zustande. Die Freischaltung des Kennwortes erfolgt im Regelfall innerhalb von einer Woche nach Auftragsbestätigung.

§ 3 Vergabekriterien

(1) Der Kunde hat kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung des beantragten Kennwortes. Die Nutzung des Kennwortes in Verbindung mit der 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) ist nur zulässig, wenn ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. VWO ist nicht verpflichtet, zu begründen, weshalb ein Kennwort abgelehnt wird.

(2) Kennwörter, die Berufsbezeichnungen wie z.B. "Arzt" oder "Apotheker" wiedergeben, sind nicht vergabefähig, ebenso generische Begriffe. VWO behält sich Ausnahmen von diesem Grundsatz gemäß § 4 (2) vor.

(3) VWO wird keine Kennwörter vergeben, die unsittlich oder die wissentlich gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstoßen.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das sich aus dem Antragsformular ergebende jährliche Nutzungsentgelt für das Kennwort an die VWO zu zahlen.

(2) Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, das beantragte Kennwort zu nutzen, insbesondere damit zu werben. Sofern es sich bei dem Kennwort um einen geschützten Markennamen, einen Eigennamen oder eine Firmenbezeichnung handelt, versichert der Kunde, dass er entweder Inhaber des Rechtes ist oder zur Nutzung des Rechts berechtigt ist. VWO hat das Recht, die Benutzung des Kennwortes auszusetzen, wenn ein Dritter in Bezug auf die Verwendung des Kennwortes einen gerichtlichen oder vorgerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend macht und VWO hiervon Kenntnis erlangt. Die Aussetzung erfolgt bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang VWO von jeder Haftung für jeglichen Schaden freizustellen, den VWO aufgrund unmittelbarer Inanspruchnahme durch Dritte im Hinblick auf die Verwendung des Kennwortes erleidet. Hierzu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Im Falle der Aussetzung der Benutzung des Kennwortes besteht der Nutzungsgeldanspruch der VWO bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt des Vertrages weiter. Durch die Aussetzung der Benutzung werden keine Schadensersatzansprüche des Kunden ausgelöst.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, auf eine Rufnummer zu verweisen, die einen rechtswidrigen Inhalt oder ein unsittliches Geschäft zum Gegenstand hat. Hierunter fallen vor allem Inhalte die

  • dem Strafgesetzbuch unterfallen;
  • sexuell anstößig sind;
  • im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind;
  • geeignet sind, jemandem in Bezug auf den Inhalt entgegen dem geltenden Wettbewerbsrecht in die Irre zu führen;
  • das Ansehen der VWO schädigen;
  • gegenüber Kindern und Jugendlichen angeboten oder zur Nutzungen vermittelt werden, die gem. §§ 3 bis 6 i.V.M. § 21 GjS bzw. gem. JMStV strafbar oder unzulässig sind;
  • rechtswidrige Gewinn- und Glücksspiele anbieten.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die einschlägigen rechtlichen Vorgaben insbesondere zur Anbieterkennzeichnung, Preisangabenverordnung sowie zum Wettbewerbsrecht und zum Datenschutz eingehalten werden. Eine- auch mittelbare –Anrufweiterschaltung zu den Rufnummerngassen 0190 und 0900 (PremiumRateDienste) ist nicht zulässig.

(5) Der Kunde kann im Rahmen seiner Marketingmaßnahmen das Kennwort unter Beachtung nachfolgend beschriebener Bedingungen zusammen mit der Auskunft 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) bewerben. Aufgrund regulatorischer Vorgaben hat der Kunde in seinen Werbemaßnahmen darauf zu achten, dass zwischen der Auskunftsnummer einerseits und der nach Weitervermittlung angebotenen Dienstleistung andererseits unterschieden wird. Eine solche Unterscheidung ist in der Kommunikation des Kunden bei seinen Marketingmaßnahmen gemäß nachfolgend niedergelegten Kundenpflichten strengstens einzuhalten.

(6) Im Rahmen der Werbemaßnahmen ist es aus rechtlichen Gründen erforderlich, dass die Nennung der Rufnummer Auskunft 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) stets mit dem Zusatz "Auskunft 11885" (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) und davor mit den Präpositionen "über", "unter" oder "via" verwendet wird. Beispiel: Informationen über unser Unternehmen erhalten Sie telefonisch über die Auskunft 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) "Kennwort xyz".

(7) VWO ist gehalten, in TV-Spots und in Zeitschriften den Preis für die Auskunftsleistung, den der Anrufer aus dem Festnetz dafür zu zahlen hat, in €/Minute anzugeben. Andernfalls drohen ihr Ordnungsgelder in Höhe von 250 T€ für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Der Kunde verpflichtet sich daher, es zu unterlassen, in Zeitschriften oder in Fernsehspots sein Kennwort zu kommunizieren, ohne den Preis für die Leistung anzugeben. Die Preisangabe muss den Zusatz enthalten: "Gilt nur in Verbindung mit dem Netz der Deutschen Telekom". Bei Tariferhöhungen innerhalb des Mehrwertdienstes muss der Kunde den Eingangstarif und die mögliche Tarifbandbreite kommunizieren. Beispiel: "Der Eingangstarif beträgt 0,24 €/Minute. Je nach Diensteabruf variiert er sodann zwischen 0,24 € und 1,86 €".

(8) Verstößt der Kunde gegen die in § 4 (7) genannte Verpflichtung, hat er gegenüber der VWO die eventuell dadurch entstehende Ordnungsstrafe einschließlich aller Kosten der Rechtsverfolgung in voller Höhe zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, alle seine Werbemaßnahmen in Verbindung mit der Auskunft 11885 (€ 1,99/Minute aus dem Festnetz der DTAG, Mobilfunk ggfs. abweichend) unter Verwendung des Kennwortes rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich zu prüfen und nur im Falle der Unbedenklichkeit durchzuführen.

(9) Für Produkte, die nicht ausdrücklich von VWO für die Verwendung in Radio und TV gekennzeichnet sind, ist eine Bewerbung in diesen Medien nicht zulässig.

(10) Verstößt der Kunde gegen eine oder mehrere der unter den Ziffern 1 bis 9 genannten Verpflichtungen, ist VWO berechtigt, die Erreichbarkeit des Kennwortes nach vorheriger Abmahnung einzustellen oder, sofern eine Abmahnung untunlich ist, beispielsweise im Falle von bereits eingetretenen oder drohenden strafrechtlichen oder ordnungswidrigen Verstößen, sofort oder ohne Ankündigung zu sperren. In diesen Fällen stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu. Die Einstellung wird solange aufrechterhalten, wie der Verstoß besteht. Der Nutzungsentgeltanspruch der VWO bleibt bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit des Vertrages hiervon unberührt. Wird VWO aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen die unter Ziffer 1 – 9 genannten Verpflichtungen abgemahnt oder ergeht aus diesen Gründen gegen VoiceWebOne eine gerichtliche oder behördliche Untersagungsverfügung, hat der Kunde VWO unbeschadet ihres bestehenden fristlosen Kündigungsgrundrechtes aus allen hieraus resultierenden Schäden freizustellen.

§ 5 Preisangaben und Höchstgrenzen

(1) Der Kunde stellt sicher, dass dem Anrufer vor einer Tariferhöhung innerhalb des Mehrwertdienstes die Tariferhöhung angesagt wird.

(2) Soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugegen.

(3) Der Kunde stellt sicher, bei den Auskunfts-Mehrwertdiensten vor Beginn die Entgeltpflicht und der Endkundenpreis zu nennen, sofern der Dienstz mehr als € 1,99 aus dem DATG Netz kostet.

§ 6 Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug

(1) Alle Entgelte für die von VWO erbrachten Leistungen, die vom Kunden nach dieser Vereinbarung zu zahlen sind, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern dies nicht ausdrücklich anders indiziert ist. Die Entgelte umfassen nicht Liefer- und Versandkosten.

(2) VWO wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, dem Kunden jeweils zu Beginn des Leistungszeitraumes eine Rechnung stellen. Alle Rechnungen werden in € ausgestellt. Alle Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Verzug tritt entweder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein oder von diesem Zeitpunkt mit Zugang der Mahnung.

(3) Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.

(4) Die Bezahlung der CallDomains und sonstiger Produkte, die über VWO vertrieben werden, erfolgt wahlweise per Vorkasse oder per Nachnahme, durch Kreditkartenzahlung, per Bankeinzug oder auf Rechnung. Die Bezahlung per Nachnahme ist nur bei Versand innerhalb Deutschlands möglich. Der VWO-Shop behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren oder auszuschließen.

(5) Bei Zahlung per Vorkasse verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis nach Vertragsschluss unverzüglich zu zahlen. Bei Zahlung per Nachnahme verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis bei Lieferung der Ware zu zahlen. Bei Zahlung auf Rechnung verpflichtet sich der Käufer, den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu begleichen. Bei Zahlung per Bankeinzug erfolgt die Abbuchung innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss. Bei Zahlung per Kreditkarte erfolgt die Abbuchung nach Versendung der Ware.

(6) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, hat er währenddessen jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

(7) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(8) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 7 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt durch Sendung der Ware an die vom Käufer mitgeteilte Adresse. (DOWNLOAD).

(2) Soweit Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist im Allgemeinen 2-3 Werktage nach Erhalt des Kaufpreises. Ansonsten beträgt die Lieferfrist im Allgemeinen 2-3 Werktage ab Versand der Auftragsbestätigung. Diese Angaben sind unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die Lieferung erfolgt gegen die bei der Bestellung angegebenen Verpackungs- und Versandkosten. Für Auslandslieferungen wird, soweit nichts anderes angegeben ist, der Preis für Verpackung und Versand gesondert nach Gewicht berechnet. Wenn der Käufer eine spezielle Art der Versendung wünscht, bei der höhere Kosten anfallen, so hat er auch diese Mehrkosten zu tragen.

(4) Erwirbt der Käufer den Kaufgegenstand für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands auf ihn über, sobald VWO-Shop den Kaufgegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der VWO.

Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der VWO nicht zulässig.

§ 9 Rücktrittsrecht

VWO kann den Vertrag mit dem Kunden außerordentlich fristlos kündigen, wenn

a) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz-/oder sonstiges vergleichbares Verfahren unter irgendeiner Rechtsordnung eröffnet ist oder über das Vermögen des Kunden in sonstiger Weise ein Verfahren eröffnet wird, durch welches der Kunde Schutz vor den Ansprüchen seiner Gläubiger sucht oder das Vermögen des Kunden mit oder ohne Zustimmung des Kunden der Verwaltung eines Treuhänders, Liquidators, Konkurs- oder Insolvenzverwalters oder eines sonstigen Vermögensverwalters unterstellt wird;

b) der Kunde in Zahlungsverzug gerät;

c) der Kunde aus sonstigen wichtigen Gründen Anlass zu einer fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung gibt. Im Falle der fristlosen Kündigung werden die zum nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt fälligen Entgelte für die vereinbarte Leistung sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Gewährleistung gegenüber Verbrauchern und Unternehmen

(1) Die VWO trägt Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelfrei ist. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe des Kaufgegenstands ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Kaufgegenstands oder des Mangels unvereinbar. Zeigt sich der Sachmangel erst nach Ablauf von sechs Monaten, muss der Käufer beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstands vorlag.

(2) Ist der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelhaft, hat der Käufer die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Muster Internet-Shop ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Ist der Kauf für Muster Internet-Shop und den Käufer ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und Muster Internet-Shop erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind Muster Internet-Shop innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5) Bei Mängeln leistet Muster Internet-Shop nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(6) Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren.

(7) Liefert Muster Internet-Shop zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, kann Muster Internet-Shop vom Käufer Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstands verlangen.

(8) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegenüber Muster Internet-Shop.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die VWO nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch VWO oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von VWO gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) Nach dem jetzigen Stand der Technik kann die Datenkommunikation über das Internet nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Die VWO haftet daher nicht für die jederzeitige Verfügbarkeit der Daten.

(3) Die VWO haftet bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Diese Haftung ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der für das jeweilige Kennwort vereinbarten Nutzungsentgelte für die Dauer der Vertragslaufzeit.

(4) Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wobei im Falle der groben Fahrlässigkeit die Haftung begrenzt ist auf die Höhe des vereinbarten Nutzungsentgeltes für die Dauer der Vertragslaufzeit.

(5) Weitergehenden Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, sollte die Nutzung des Auskunftsdienstes unter Verwendung des Kennwortes ohne schuldhafte Mitwirkung des Kunden aus regulatorischen Gründen von der Bundesnetzagentur oder einem Gericht bzw. aus wettbewerbsrechtlichen Gründen durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung untersagt werden, steht VWO das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Kunden zu, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche auf Schadenersatz zukommen. Dem Kunden werden in diesem Fall jedoch die bis zur Vertragsbeendigung entrichteten Entgelte gutgeschrieben.

§ 12 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Die Mindestnutzungsdauer der CallDomains beträgt zwei Jahre ab Vertragsschluss bzw., soweit der Kunde eine erste Mindestlaufzeit von länger als zwei Jahren wünscht, die vom Kunden angegebene Mindestlaufzeit unter Vorbehalt der Auftragsbestätigung der VWO.

(2) Nach Ablauf verlängert sich die Nutzung automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, falls nicht der Kunde oder die VWO das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. zum Ablauf der jeweiligen weiteren Laufzeit kündigen.

(3) Bei mehreren vom Kunden beauftragten Kennwörtern bezieht sich eine Kündigung immer nur auf das jeweils gekündigte Kennwort. Innerhalb der Vertragslaufzeit kann der Kunde das Kennwort nicht ändern. Hingegen kann der Kunde die dem Kennwort hinterlegten Inhalte, z. B. die Rufnummer und die Daten, die hinter dem Kennwort gefunden werden sollen, via Webbrowser jederzeit ändern.

§ 13 Datenschutz

(1) Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten wie Name und Adresse werden im Rahmen der Durchführung der Lieferung an die mit der Lieferung der Ware beauftragen Unternehmen weitergegeben.

(2) Soweit es für die Begründung und Änderung dieses Vertragsverhältnisses erforderlich ist, darf VWO oder ein von ihr beauftragter Dritter, der seinen Sitz auch im Ausland haben darf, soweit er auf die Einhaltung deutscher Datenschutzbestimmungen verpflichtet worden ist, personenbezogene Daten des Kunden erheben und verarbeiten. Des Weiteren darf VWO neben den bei Kaufleuten üblichen Wirtschaftsauskünften auch bei den vom Kunden benannten Banken die banküblichen Auskünfte über die Geschäftsbeziehungen zum Kunden einholen.

(3) Soweit es zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses erforderlich ist (insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden), darf VWO Daten über das Zahlungsverhalten auch an die Schufa oder sonstige Schuldnerauskünfte übermitteln.

§ 14 Preisindex

(1) VWO ist berechtigt, jährlich die vereinbarten Preise nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einseitig entsprechend den Änderungen des vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die Bundesrepublik Deutschland amtlich feststellen und veröffentlichten Lebenserhaltungsindex für die Lebenserhaltung aller privaten Haushalte anzupassen, vorausgesetzt, dass sich der Lebenserhaltungsindex gegenüber dem Indexzustand bei Inkrafttreten des Vertrages oder der letzten Erhöhung um mindestens 1 % erhöht hat. Die Preisänderungen treten mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres in Kraft.

(2) Soweit eine Genehmigung der Preisklausel durch das Bundesamt für Wirtschaft erforderlich ist, wird VWO diese Genehmigung bzw. ein Negativtest einholen. Sollte die Genehmigung nicht erteilt werden, so sind die Parteien verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die in ihrer Zielsetzung dem Zweck der nicht genehmigten Klausel möglichst nah kommt.

(3) Sollte sich die Basis des Lebenshaltungsindex ändern oder er in seiner bisherigen Form nicht mehr fortgeführt werden, so tritt an seine Stelle der ihm am nächsten kommende neue Index.

§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UNKaufrecht ist ausgeschlossen.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der VWO. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

(1) alle in diesem Vertrag genannten Erklärungen müssen in schriftlicher oder elektronischer Form (Email) erfolgen. Durch den vorliegenden Vertrag werden alle vorvertraglichen Vereinbarungen unwirksam.

(2) Abweichende Regelungen in den Antragsformularen oder den Leistungsbeschreibungen gehen den Regelungen in dieser AGB vor.

(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien, soweit die Parteien durch eine Individualabrede nichts anderes bestimmen.

(4) Soweit diesem Vertrag Anlagen beigefügt sind, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages.